Die Vorsorgevollmacht – Teil 2: Patientenverfügung

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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument der persönlichen Selbstbestimmung im medizinischen Bereich. Sie dient dazu, den individuellen Wünschen einer Person in Bezug auf medizinische Behandlungen – insbesondere im Hinblick auf lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen – verbindlich festzuhalten. Mit ihr kann festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind und welche ausdrücklich abgelehnt werden, wenn eine Kommunikation mit Ärzten oder Angehörigen nicht mehr möglich ist.

Eine Patientenverfügung kann in der Vorsorgevollmacht enthalten sein, aber auch von dem Vollmachtgeber selbst verfasst und unterschrieben werden. Es gibt im Internet zahlreiche Textvorlagen von Krankenkassen, dem Bundesministerium für Gesundheit und anderen Anbietern, die umfangreiche Kataloge mit Maßnahmen zu verschiedenen Situationen enthalten.

Ferner ist es möglich, die Patientenverfügung auch isoliert notariell beglaubigen oder beurkunden zu lassen, was insbesondere dann empfehlenswert ist, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen oder zu erwarten sind.

Liegt keine Patientenverfügung vor, werden die Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen durch einen Vertreter in Abstimmung mit dem Arzt getroffen und damit ggf. gegen den Willen des Patienten eingeleitet. Bei folgenschweren Entscheidungen kann sogar die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen sein.

Inhaltlich bezieht sich die Patientenverfügung auf medizinische Ausnahmesituationen, wie das Vorliegen einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit im Endstadium, den Eintritt eines dauerhaften Komas, eines schweren Hirnschadens oder eines weit fortgeschrittenen Stadiums einer Demenz, in dem eine selbstbestimmte Lebensführung nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen können Maßnahmen wie künstliche Ernährung, Beatmung, Reanimation oder Dialyse ausdrücklich abgelehnt werden, wenn sie lediglich das Sterben ohne Aussicht auf Besserung der Grunderkrankung verlängern. Ziel ist es, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen und unnötiges Leiden zu vermeiden.

Die Patientenverfügung entfaltet dabei rechtlich bindende Wirkung für Ärzte, Pflegepersonal und Betreuer, sofern die darin festgelegten Situationen konkret beschrieben und der Wille eindeutig erkennbar ist.

Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)

Durch die Registrierung im ZVR der Bundesnotarkammer, wo die Daten zu einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung oder einem Widerspruch zur Ehegattenvertretung dauerhaft gespeichert werden können, ist es dem Betreuungsgericht (im Falle einer Betreuung) aber auch einem Arzt (im Falle einer dringend notwendigen medizinischen Behandlung) möglich, auf Ersuchen Auskunft über die dort vermerkten Inhalte zu erhalten.

Der Notar soll darauf hinweisen, dass er die Vorsorgevollmacht im ZVR registriert, wenn er diese beurkundet / entworfen hat (§ 20a BeurkG) und dies in der Urkunde auch dokumentieren. Auch eine eigenhändige Vorsorgevollmacht kann im ZVR registriert werden, wobei das Risiko besteht, dass dies unterbleibt und sie im Notfall übersehen wird.

Der Vollmachtgeber kann auch auf die Registrierung im ZVR verzichten. Liegt ein solcher Fall vor, sollte der Notar auch dies unbedingt in seine Urkunde aufnehmen.

Wenn die Urkunde im ZVR registriert werden soll und der Notar dies erledigt hat, kann er dem Vollmachtgeber neben der Urkunde auch die ZVR-Card aushändigen. Diese erhält er direkt beim ZVR. Hierbei handelt es sich um eine Karte aus Kunststoff im Format einer EC-Karte, die in Notfällen dazu dient, schnell registrierte Vorsorgeangelegenheiten zu erkennen und den Kontakt zu den benannten Vertrauenspersonen herzustellen. Auf der Rückseite können handschriftlich der Name des Vollmachtgebers sowie die Kontaktdaten von bis zu zwei Vertrauenspersonen eingetragen werden. Die Karte kann wie eine EC-Karte im Portemonnaie mitgeführt werden, um im Ernstfall leicht auffindbar zu sein. Neben der ZVR-Card sollte dem Vollmachtgeber das von der Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellte Merkblatt übermittelt werden, dem (weitere) Informationen zur ZVR-Card entnommen werden können.

Widerruf

Selbstverständlich kann eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Kommt ein Widerruf trotz Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers in Betracht, kann ein solcher Widerruf durch einen Kontrollbetreuer erfolgen.

Der Widerruf einer in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Betreuungsverfügung ist auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers möglich. Dies gilt auch für die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten.

Gesetzliche Ehegattenvertretung bei Gesundheitssorge

Wurde keine Vorsorgevollmacht erteilt, greift in bestimmten Situationen das gesetzliche Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Nach § 1358 BGB besteht in diesen Fällen ein auf sechs Monate befristetes gesetzliches Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (z. B. bei der Zustimmung zu medizinischen Behandlungen oder Entscheidungen über Krankenhausaufenthalte).

Ist eine Vorsorgevollmacht vorhanden, hat sie Vorrang vor der gesetzlichen Notvertretung. Das Gleiche gilt für eine bereits erstellte und gültige Patientenverfügung: Auch sie geht dem Notvertretungsrecht vor, sofern sie konkrete Festlegungen für die jeweilige Situation enthält. In diesen Fällen ist der in der Vollmacht oder Patientenverfügung benannte Vertreter bzw. der geäußerte Wille des Betroffenen maßgeblich.

Der Vollmachtgeber hat auch die Möglichkeit, das gesetzliche Notvertretungsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners im Vorfeld auszuschließen. Ein solcher Widerspruch kann ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht erklärt und im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vermerkt werden.

Notar

Begleitet ein Notar die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, übernimmt er eine umfassende rechtliche Beratungsfunktion für den Vollmachtgeber. Dabei klärt er diesen zunächst über die grundsätzliche Bedeutung und Tragweite einer Vorsorgevollmacht auf, insbesondere im Hinblick auf die weitreichenden Befugnisse, die mit der Bevollmächtigung einer anderen Person verbunden sind. Der Notar erörtert gemeinsam mit dem Vollmachtgeber dessen individuelle Wünsche und Vorstellungen zur künftigen Vertretung in persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Auf Basis dieser Angaben sollte er einen möglichst rechtssicheren und individuell zugeschnittenen Text der Vollmacht entwerfen. Außerdem sollte der Notar ausführlich über die Konsequenzen und Risiken, die mit der Erteilung einer solchen Vollmacht einhergehen können, belehren.

Kosten

Der Notar hat über die Kosten der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht nur auf Nachfrage zu belehren, gleiches gilt für die Registrierungsgebühren beim ZVR. Die Registrierung durch den Notar ist kostenfrei, wenn er die Urkunde beurkundet, entworfen oder beglaubigt hat.

Wird der Notar beauftragt, eine eigenhändige Vorsorgevollmacht im ZVR zu registrieren, erhält er hierfür eine Vollzugsgebühr in Höhe von 20,00 € nach KV-Nr. 22124 des GNotKG.

Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Geschäftswert sollte nicht in der Urkunde erscheinen, damit er nicht bei Vorlage einer Ausfertigung an Dritte weitergegeben wird.

Als Geschäftswert einer Vorsorgevollmacht ist das hälftige Aktivvermögen und max. 1 Million € zugrunde zu legen (§ 98 Abs. 3, 4 GNotKG). Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen (§ 38 GNotKG).  Ist in der Vorsorgevollmacht eine Patienten- oder Betreuungsverfügung enthalten, ist diese als derselbe Gegenstand zu behandeln, und i.d.R. insgesamt mit 5.000,00 € zu bewerten (§ 36 Abs. 3 GNotKG), wenn das Vermögen des Vollmachtgebers sich im Normbereich befindet. Eine Abweichung nach oben ist möglich. Die beiden Werte sind zu addieren (§ 35 Abs. 1 GNotKG).

Werden die Vollmachtsausfertigungen zurückbehalten (Schubladenvollmacht), ist ein Wertabschlag von 30 – 50 % möglich.

Die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht löst eine 1,0-Gebühr für das Beurkundungsverfahren nach KV-Nr. 21200 aus. Daneben fällt die Dokumentenpauschale für die (ohne besonderen Antrag) anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften nach KV-Nr. 32001, die Übermittlung des Urkundenentwurfs sowie der beurkundeten Vollmacht als Datei nach KV-Nr. 32002 sowie das Post- und Telekommunikationsentgelt nach KV-Nr. 32004 (tatsächlicher Betrag) oder nach KV-Nr. 32005 (20 % der Gebühr, max. 20,00 €) an. Die umsatzsteuerfreie Auslage für die Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung, die zum elektronischen Urkundenarchiv gehört, nach KV-Nr. 32015 beträgt in diesem Fall 4,50 €.

Sind zu einem späteren Zeitpunkt (auf besonderen Antrag) weitere Ausfertigungen / Abschriften der Vollmacht herzustellen, ist die Dokumentenpauschale nach KV-Nr. 32000 einschlägig.

Wünschen die Beteiligten, dass der Notar die Beurkundung nicht in seinen Geschäftsräumen, sondern an einem anderen Ort, beispielsweise in der Wohnung der Vollmachtgeber, einem Krankenhaus oder Pflegeheim, vornimmt, hat er diesem Wunsch nachzukommen. Wird für die Anfahrt der eigene Pkw des Notars genutzt, so ist für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag in Höhe von 0,42 € anzusetzen. Darüber hinaus ist die Zusatzgebühr gemäß KV-Nr. 26003 in Höhe von 50,00 € pro Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Werden in einem Auswärtstermin mehrere Beurkundungen vorgenommen, ist die Gebühr zeitanteilig auf die verschiedenen Geschäfte zu verteilen.

Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass dieses Geschäft – ebenso wie beispielsweise ein Testament – einer begünstigten Kostenregelung unterliegt, wenn der Notar für die Beurkundung zu den Vollmachtgebern fährt und die Beurkundung auswärts erfolgt. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgeschäften wird bei einem solchen Termin nicht die höhere Zusatzgebühr gemäß KV-Nr. 26002 (50,00 € je angefangene halbe Stunde) erhoben.

Bei der Bewertung einer Patientenverfügung ist § 36 Abs. 2 GNotKG maßgebend. Regelmäßig werden 5.000,00 € zugrunde gelegt. Bei sehr vermögenden Beteiligten kann auch ein höherer Wert (1- 10 % des Vermögens) angesetzt werden.

Hat der Notar die Patientenverfügung entworfen, ist auf Basis des Geschäftswerts eine 1,0-Gebühr nach KV-Nr. 24101 zu berechnen, wird auf einem Fremdentwurf lediglich die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt, ist die KV-Nr. 25100 (0,2-Gebühr, mind. 20,00 €, max. 70,00 €) einschlägig.

Die Auslagen für das elektronische Urkundenarchiv betragen bei der lediglich unterschrifts-beglaubigten Patientenverfügung 2,50 €, wurde auch der Entwurf erstellt, sind 4,50 € zu berechnen.

Neben der Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift (KV-Nr. 25100) ist immer die Dokumentenpauschale nach KV-Nr. 32000 (nicht 32001!) zu berechnen, weil es sich nicht um ein Beurkundungsverfahren handelt. Ferner hat der Notar für die Übermittlung eines solchen Dokuments an Dritte (z. B. den Vollmachtnehmer) eine Vollzugsgebühr nach KV-Nr. 22124 mit pauschal 20,00 € der Rechnung hinzuzufügen.

Neben den Gebühren und Auslagen des Notars, fallen einmalig Gebühren für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) auf Basis der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (ZVR-GebS) an, die entweder über den Notar per Lastschrift eingezogen und dessen Kostenrechnung als durchlaufender Posten nach KV-Nr. 32015 hinzuzufügen sind oder direkt bei dem Vollmachtgeber in Rechnung gestellt werden. Die Gebühr des ZVR schuldet nicht der Notar, sondern der Vollmachtgeber. Gleiches gilt für die Gebühr des elektronischen Urkundenarchivs, die automatisch beim Notar erhoben wird.

Onlineregistrierungen lösen je Vollmacht eine Gebühr von 20,50 € (bei Lastschriftverfahren über den Notar) bzw. 23,00 € (bei Berechnung direkt beim Vollmachtgeber) zzgl. 3,50 € für jede zusätzliche Vertrauensperson aus. Registrierungen per Post sind etwas teurer, sie lösen je Vollmacht eine Gebühr von 23,50 € (bei Lastschriftverfahren über den Notar) bzw. 26,00 € (bei Berechnung direkt beim Vollmachtgeber) zzgl. 4,00 € für jede zusätzliche Vertrauens-person aus.

Für Korrekturen, spätere Änderungen oder Erteilung von Auskünften an Betreuungsgerichte oder Ärzte werden durch das ZVR keine weiteren Gebühren erhoben.

Beispielrechnung:

Die Ehefrau erteilt ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht, die auch eine Betreuungsverfügung enthält. Das Aktivvermögen der Ehefrau beträgt 150.000,00 €. Sie hat Verbindlichkeiten von 25.000,00 €.

Aus der Niederschrift, die insgesamt aus 6 Seiten besteht, ergibt sich, dass der Ehemann sofort drei auf ihn lautende Ausfertigungen der Vollmacht und die Ehefrau eine beglaubigte Abschrift für ihre Unterlagen erhalten soll. Jeder der Ehepartner erhält die Reinschrift der Urkunde ferner per E-Mail als Dateianhang im PDF-Format. Die Ehefrau hatte zuvor den Urkundenentwurf auf demselben Weg erhalten. Der Notar registriert die Urkunde im ZVR, verauslagt die Gebühren jedoch nicht. Post- und Telekommunikation wird pauschal berechnet. Die Urkunde wird in die elektronische Urkundensammlung des Notars geladen.

Ergebnis:

Verfahren, WertvorschriftGeschäftswert in €KV-Nr.Betrag in €
Beurkundungsverfahren, Vorsorgevollmacht §§ 98, 36 Abs. 2, 35 Abs. 1155.000,0021200354,00
Dokumentenpauschale 320013,60
Dokumentenpauschale 320024,50
Post- und Telekommunika-tionspauschale 3200520,00
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Zwischensumme  382,10
19 % Umsatzsteuer 3201472,60
Auslagen elektronisches Urkundenarchiv 320154,50
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Summe  459,20

Tanja Roden ist seit mehr als 30 Jahren als Notarfachangestellte tätig, langjähriges aktives Mitglied im Prüfungsausschuss der Schl.-H. RAK, Fachbuchmitautorin des Teilbereichs Notariat einer ReNo-Lehrwerkreihe, schreibt Beiträge für die ReNo-Praxis und hat viel Freude daran, den Berufsschülern der ReNo-Oberstufe alles zu vermitteln, was für deren Abschlussprüfung im Teilbereich Notariat erforderlich ist.

In ihrer Freizeit treibt sie Sport, geht gern in die Sauna und ist Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, der ein Waldjugendgelände unterhält.