Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes, ist im Kern beabsichtigt, personenbezogene Daten in öffentlich abrufbaren Registern, z.B. dem Handels- oder Gesellschaftsregister, besser zu schützen. Dem Gesetzgeber wurde klar, dass durch kostenfreie Abrufe aus dem öffentlichen Register auch an Daten wie Anschriften und solcher in Ausweiskopien sowie Unterschriften leicht zu gelangen war. Der Entscheidung des EUGH wird die erforderliche Aufmerksamkeit nun zukommen, denn zahlreiche Anpassungen in Gesetzen und Verordnungen stehen an, so bspw. im HGB, GmbHG, AktG und in der HRV. Zumindest wird ein Anspruch geschaffen, auf Löschung überobligatorisch offengelegter Daten in öffentlichen Registern.

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Vor- und Nachteile der Treuhandstiftung

Das BGB und die Landesstiftungsgesetze befassen sich nur mit (durch behördliche Anerkennung) rechtsfähig werdenden Stiftungen des bürgerlichen Rechtes. Sehr viel weiter verbreitet sind tatsächlich unselbstständige, sog. Treuhandstiftungen (monografisch: Wallenhorst/Wallenhorst, Die Treuhandstiftung, 2023. Übersicht bei Gemmer, EE 2023, 64 ff. (mit Muster der Ausstattung S. 68) und EE 2023, 77 ff. (dort Muster der Satzung); Kuhn, […]

Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH

Will ein Geschäftsführer sein Amt beenden, kann er einseitig die Niederlegung seines Amtes erklären. Hierzu ist der Geschäftsführer jederzeit befugt, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Missbräuchlich ist eine Amtsniederlegung, wenn die Insolvenz der Gesellschaft bevorsteht und der einzige Geschäftsführer sich seines Amtes entledigen will.

Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog: #2 BVerfG: Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Mit Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Notar Matthias Sören Holland spricht darüber mit Prof. Dr. Christian Waldhoff, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Gemeinsam ordnen sie die Entscheidung ein und beleuchten ihre Folgen für die notarielle Praxis.

Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit bei Willenserklärungen

Grundsätzlich können nur voll geschäftsfähige Personen rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) erlangt (§ 2 BGB). Bei einigen Geschäften, z.B. zur Annahme eines Schenkungsversprechens, reicht ausnahmsweise die beschränkte Geschäftsfähigkeit (= Vollendung des 7. Lebensjahres). In anderen Fällen wird ein Mindestalter verlangt (z.B. ein notarielles Testament darf durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat; seine Einwilligung zur Annahme als Kind kann abgeben, wer 14 Jahre alt ist).

Grenzen der Testamentsvollstreckung bei Personengesellschaften

Die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Personengesellschaft als solche (GbR, eGbR, OHG, Komplementär einer KG) kann grundsätzlich nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen (wohl aber zum Beispiel der Abfindungsanspruch oder der Auseinandersetzungsanspruch des bzw. der Erben des verstorbenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft). Grund hierfür ist die Unvereinbarkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters nach §§ 721 BGB, 128 HGB einerseits mit der auf den Nachlass beschränkten Rechtsmacht des nicht persönlich haftenden Testamentsvollstreckers andererseits.

Erfolgreich im Notariatsalltag kommunizieren: Körpersprache

Wussten Sie, dass bereits der erste Eindruck eines Menschen zu über 50 % auf nonverbalen Signalen beruht – etwa Mimik, Gestik oder Körperhaltung? Studien zeigen, dass ein sympathisches Lächeln oder eine offene Körpersprache den Eindruck einer Person deutlich stärkt.