- Markus Lamberz, Ansgar Beckervordersandfort
- Erbrecht
Unter vorweggenommener Erbfolge wird die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) durch eine Person auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger verstanden. [1] Sie richtet sich nach den Vorschriften für Rechtsgeschäfte unter Lebenden [2] und dient fast immer der „Steueroptimierung“. Meist wird es sich um Schenkungen (unter Auflage) handeln. […]
Zeige Beiträge
Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog: #2 BVerfG: Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig
- Redaktion
- Berufsrecht
Mit Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Notar Matthias Sören Holland spricht darüber mit Prof. Dr. Christian Waldhoff, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Gemeinsam ordnen sie die Entscheidung ein und beleuchten ihre Folgen für die notarielle Praxis.
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit bei Willenserklärungen
- Dr. Thorsten Führ, Dr. Philipp Selentin
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Grundsätzlich können nur voll geschäftsfähige Personen rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) erlangt (§ 2 BGB). Bei einigen Geschäften, z.B. zur Annahme eines Schenkungsversprechens, reicht ausnahmsweise die beschränkte Geschäftsfähigkeit (= Vollendung des 7. Lebensjahres). In anderen Fällen wird ein Mindestalter verlangt (z.B. ein notarielles Testament darf durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift errichten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat; seine Einwilligung zur Annahme als Kind kann abgeben, wer 14 Jahre alt ist).
Grenzen der Testamentsvollstreckung bei Personengesellschaften
- Dr. Ralf Wittkowski
- Basiswissen Notariat, Gesellschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Personengesellschaft als solche (GbR, eGbR, OHG, Komplementär einer KG) kann grundsätzlich nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen (wohl aber zum Beispiel der Abfindungsanspruch oder der Auseinandersetzungsanspruch des bzw. der Erben des verstorbenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft). Grund hierfür ist die Unvereinbarkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters nach §§ 721 BGB, 128 HGB einerseits mit der auf den Nachlass beschränkten Rechtsmacht des nicht persönlich haftenden Testamentsvollstreckers andererseits.
Erfolgreich im Notariatsalltag kommunizieren: Körpersprache
- Redaktion
- Sonstiges
Wussten Sie, dass bereits der erste Eindruck eines Menschen zu über 50 % auf nonverbalen Signalen beruht – etwa Mimik, Gestik oder Körperhaltung? Studien zeigen, dass ein sympathisches Lächeln oder eine offene Körpersprache den Eindruck einer Person deutlich stärkt.
Effizientere Prozesse im Notariat: Anderkonten digital führen
- KanzleiBanking
- Kanzleimanagement, Sonstiges, Wirtschaftsrecht
Deutschland muss digitaler werden, um im internationalen Vergleich nicht weiter ins Hintertreffen zu geraten. Wie Notaren die Digitalisierung gelingen kann, zeigt das Beispiel einer KI-basierten Lösung für Bankingprozesse.
GbR als Eigentümerin von Grundstücken
- André Elsing
- Gesellschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
Wenn zum Vermögen der GbR eine Immobilie gehört, kann der Anteil an der GbR dennoch ohne eine notarielle Beurkundung übertragen werden, weil nicht die Immobilie, sondern die Mitgliedschaft an der GbR übertragen wird.