Die Vorsorgevollmacht – Teil 1

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Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Vorsorgevollmacht ein Instrument zur Vorbereitung eines (vielleicht unvorhergesehen eintretenden) Notfalls. Wer gibt für mich Erklärungen ab, trifft Entscheidungen und nimmt Handlungen vor, wenn ich es selbst (dauerhaft oder für eine gewisse Zeit) nicht mehr kann, weil ich durch beispielsweise einen Unfall, eine Erkrankung oder altersbedingt vorübergehend das Bewusstsein verloren oder dauerhaft Schaden genommen habe, der mindestens zeitweise zu einer Geschäftsunfähigkeit führt? Hierfür ist die Vorsorgevollmacht vorgesehen. Liegt im Notfall keine Vorsorgevollmacht vor, kann es zu einer Betreuung durch einen Berufsbetreuer kommen und wichtige Entscheidungen können vielleicht nicht zeitnah im Sinne der betroffenen Person getroffen werden.

In Abgrenzung zu einer „normalen“ Vollmacht (z. B. Generalvollmacht oder Kontovollmacht), ist zur Vermeidung einer Vertretung durch „fremde“ Personen eine Betreuungsverfügung enthalten, die für den Fall greift, in dem der Bevollmächtigte die notwendigen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber auch besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Vollmachtgeber

Jede Person kann in einen Notfall geraten, weshalb grundsätzlich allen volljährigen Personen, die geschäftsfähig sind, anzuraten ist, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, um eine Fremdbetreuung zu vermeiden.

Möchten Ehepartner eine Vorsorgevollmacht errichten, kann sich die Frage stellen, ob sie dies in einer oder getrennt in separaten Erklärungen tun. Anzuraten ist (bei beurkundeten Vorsorgevollmachten) – auch wenn es auf den ersten Blick naheliegend erscheint – die Erteilung von Einzelvollmachten, weil es andernfalls im Falle eines Widerrufs zu Problemen kommen kann.

Wird eine gemeinschaftlich errichtete Vollmacht widerrufen, kann dies zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten oder praktischen Problemen führen und zwar dann, wenn nur eine Person ihre Erklärung zurückziehen möchte, die andere aber nicht. Durch die Ausstellung voneinander unabhängiger Vollmachten bleibt die rechtliche Klarheit gewahrt. Jeder Ehepartner kann dabei individuell festlegen, wer ihn vertreten darf und zu welchen Bedingungen. Auch Änderungen oder ein Widerruf sind dadurch jederzeit unkompliziert möglich, ohne Auswirkungen auf die Vollmacht des anderen Ehepartners.

Vollmachtnehmer

Wer eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, sollte unbedingt eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, denn er kann dessen Handlungen selbst nicht überwachen, weil diese gerade dann notwendig werden, wenn er selbst sie nicht mehr vornehmen kann. Die Vollmacht enthält in der Regel weitreichende Befugnisse, die ein besonderes Vertrauensverhältnis unbedingt voraussetzt. Ehepartner setzen sich bevorzugt erst einmal wechselseitig zu Bevollmächtigten ein; der eigene Partner sollte am besten wissen, welche Entscheidung der andere getroffen hätte, wenn er sie selbst hätte treffen können. Die nächste Personengruppe sind die eigenen Kinder, sofern sie volljährig und (natürlich auch) geschäftsfähig sind. Danach kommen vielleicht nahe Verwandte (z. B. Bruder, Schwester) oder sehr gute Freunde in Betracht. Es will gut überlegt sein, wem man sein Vertrauen schenken möchte.

Von großer Bedeutung ist auch, dass die bevollmächtigte Person ihren Wohnsitz in räumlicher Nähe hat und sowohl bereit als auch in der Lage ist, im Ernstfall schnell und zuverlässig zu handeln. Denn wenn dies nicht der Fall ist, kann es im Notfall zu erheblichen Verzögerungen oder organisatorischen Schwierigkeiten kommen. Eine weit entfernt lebende oder nicht verfügbare bevollmächtigte Person ist möglicherweise nicht rechtzeitig erreichbar oder kann notwendige Entscheidungen nicht zeitnah treffen, was insbesondere in akuten medizinischen oder rechtlichen Situationen schwerwiegende Folgen haben kann. Daher sollte bei der Auswahl eines Bevollmächtigten nicht nur auf Vertrauen und Kompetenz geachtet werden, sondern auch auf dessen tatsächliche Verfügbarkeit und Erreichbarkeit im Bedarfsfall.

Der Vollmachtgeber hat auch die Möglichkeit, mehrere Personen zu bevollmächtigen. Es sollte dann jedoch genau bestimmt werden, ob jeder Bevollmächtigte gleichermaßen (in allen möglichen Angelegenheiten) handeln darf, mehrere gemeinsam oder beispielsweise ein Ersatzbevollmächtigter nur einspringen soll, wenn der (Haupt-)Bevollmächtigte ausfällt. Am besten ist es, einen Bevollmächtigten unbeschränkt handeln zu lassen. Ob dies jedoch im Sinne des Vollmachtgebers ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wurden mehrere Personen bevollmächtigt, gleichermaßen handeln zu können, muss unbedingt geregelt werden, ob ein Bevollmächtigter die Vollmacht des anderen widerrufen darf oder ein Widerruf ausgeschlossen ist.

Gibt es im privaten Umfeld des Vollmachtgebers keine Person, die für eine Bevollmächtigung infrage kommen, kann beispielsweise ein Anwalt bevollmächtigt werden.

Form

Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich eigenhändig verfasst aber auch von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Soll sie auch für den Grundbuchverkehr Verwendung finden, ist sie mindestens zu beglaubigen, besser noch zu beurkunden.

Wird die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, ist der Notar gesetzlich verpflichtet, sich vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu überzeugen; er sollte dies in der Urkunde auch dokumentieren. Dies bedeutet, dass er durch ein persönliches Gespräch sowie gegebenenfalls durch gezielte Nachfragen sicherstellen muss, dass der Vollmachtgeber die Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung vollumfänglich versteht. Darüber hinaus ist der Notar verpflichtet, den Vollmachtgeber über den Inhalt und die rechtlichen Folgen der Vollmacht zu unterrichten. Diese formale und rechtliche Absicherung verleiht der notariell beurkundeten Vollmacht eine besonders hohe Beweiskraft. Im späteren Rechtsverkehr – etwa gegenüber Behörden, Gerichten oder Banken – wird eine solche Vollmacht in aller Regel problemlos anerkannt.

Demgegenüber kann eine eigenhändig verfasste und lediglich unterschriebene Vorsorgevollmacht in ihrem Bestand gefährdet sein. Es besteht das Risiko, dass im Streitfall – etwa bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Familie oder mit Dritten – Zweifel daran aufkommen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich noch geschäftsfähig war. Solche Zweifel können dazu führen, dass die Wirksamkeit der Vollmacht angefochten oder ihre Anwendung in der Praxis erheblich erschwert wird. Gerade bei älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Personen kann daher die notarielle Beurkundung eine wichtige Schutzmaßnahme darstellen, um spätere rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Von einer notariell beurkundeten Vollmacht können auf Wunsch und bei Verlust beliebig viele Ausfertigungen für den Haupt- und/oder Ersatzbevollmächtigten erteilt und zur Legitimation genutzt werden; eine beglaubigte Vollmacht ist in Urschrift vorzulegen und somit einzigartig.

Der Vollmachtgeber kann bestimmen, ob eine Ausfertigung der Vollmacht sofort an den Vollmachtnehmer oder zunächst nur ihm selbst auszuhändigen ist und darüber hinaus, ob der Vollmachtnehmer berechtigt sein soll, auf seinen Antrag hin weitere Ausfertigungen zu erhalten (§ 51 Abs. 2 BeurkG). Durch eine Verwahrung der Ausfertigung beim Vollmachtgeber kann sichergestellt werden, dass der Vollmachtnehmer diese erst bei Eintritt des Notfalls erhält. Es ist sinnvoll, dem Vollmachtnehmer in jedem Fall unmittelbar nach Unterzeichnung eine Abschrift zuzusenden, damit er sich über den Inhalt und Umfang Kenntnis verschaffen kann.

Umfang

Zur Abdeckung aller Fälle kann eine Vorsorgevollmacht als unbeschränkte Generalvollmacht beurkundet werden.

Wenn der Bevollmächtigte beispielsweise Schenkungen an Dritte oder sich selbst vornehmen dürfen soll, ist dies in der Vollmacht zu regeln oder auszuschließen, was sowohl den Vollmachtgeber und sein Vermögen als auch den Bevollmächtigten bei der Vornahme seiner Handlungen schützt. Schenkungen im Rahmen einer Vorsorgevollmacht können sehr unterschiedlich sein. Dazu zählen beispielsweise alltägliche Geschenke, wie Geburtstags- oder Hochzeitspräsente im Namen des Vollmachtgebers, die dem üblichen gesellschaftlichen Rahmen entsprechen und in angemessener Höhe erfolgen. In der Praxis deutlich bedeutsamer, und daher sensibler zu betrachten, sind umfassendere Vermögensübertragungen (z.B. Geldbeträge, Wertpapiere oder die unentgeltliche Übertragung von Immobilien/anderen wertvollen Vermögensgegenständen). Gerade bei der Schenkung von Immobilien oder größeren Vermögenswerten ist besondere Vorsicht geboten, da dies weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben kann.

Zur Vermeidung von Vertretungsproblemen, wird in der Regel ein Katalog von Handlungen in die Vorsorgevollmacht aufgenommen, zu denen der Bevollmächtigte ermächtigt wird. Die Vermögenssorge kann und sollte weitreichende Möglichkeiten, Rechtshandlungen und -geschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen, beinhalten, denn dieser hat das Vermögen des Vollmachtgebers im Notfall zu verwalten, was diverse Handlungen erfordern kann. Beispiele hierfür sind: Zahlungen vorzunehmen oder anzunehmen, über Konten/Wertpapiere o.ä. zu verfügen, Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten, Versicherungen, Banken etc., Verbindlichkeiten einzugehen, Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen, Immobilien oder sonstige Gegenstände zu veräußern oder zu erwerben und diesbezüglich Grundpfandrechte zu bestellen oder die Löschung zu bewilligen.

Ist dies geboten, kann der Bevollmächtigte darüber hinaus auch befugt werden, die Vollmacht in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit an eine andere Person (z. B. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt) weiterzugeben und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB (Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten, Insichgeschäft) befreit werden. Dies ist ausdrücklich in der Vollmacht zu regeln.

Der Vollmachtgeber sollte gut darüber nachdenken und ergänzend entsprechend beraten werden, ob er das Insichgeschäft gestattet, da es einerseits nicht nur Vorteile birgt (= Bevollmächtigter überweist alle Gelder des Vollmachtgebers auf sein eigenes Konto), andererseits aber bei Nichterteilung auch zu Problemen führen kann (= Bevollmächtigter kann Handlungen für den Vollmachtgeber und gleichzeitig sich selbst nicht vornehmen bspw. Löschung eines Wohnrechts im Grundbuch einer im Eigentum des Bevollmächtigten stehenden Immobilie oder Erteilung einer von § 181 BGB befreiten Untervollmacht auf die Mitarbeiter des beurkundenden Notars bei einem Immobilienverkauf).

Die Vorsorgevollmacht umfasst ferner i.d.R. eine Vertretung in persönlichen Angelegenheiten, wie z. B. die

  • Gesundheitssorge (Einwilligung/Ablehnung/Widerruf in/von Untersuchungen oder eine Behandlung/Operation),
  • Aufenthaltsbestimmung (Unterbringung in einem Heim/einer sonstigen Einrichtung, Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen oder zur Verabreichung von Medikamenten)
  • Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen (gegen den Willen des Vollmachtgebers vorzunehmende Einweisung in ein Krankenhaus)
  • Sonstige Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Heimen o.ä. inkl. Einsichtnahme in Krankenakten und Schweigepflichtsentbindung.

Auch wenn eine Vorsorgevollmacht die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten umfasst, bedeutet dies nicht, dass der Bevollmächtigte befugt ist, sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber vorzunehmen. Zu diesen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften zählt insbesondere die Errichtung oder Änderung eines Testaments. Ein Testament kann ausschließlich vom Erblasser selbst verfasst oder vor einem Notar erklärt werden – eine Vertretung durch Dritte ist in diesem Zusammenhang rechtlich ausgeschlossen.

Schließlich sollte die Vollmacht den Bevollmächtigten auch ausdrücklich dazu berechtigen, sämtliche analoge und digitale Post des Vollmachtgebers entgegenzunehmen, zu öffnen und in dessen Namen zu bearbeiten. Dies umfasst nicht nur die klassische Briefpost, sondern auch die immer bedeutender werdende elektronische Kommunikation. In Zeiten zunehmender Digitalisierung ist es unerlässlich, dass der Bevollmächtigte Zugang zu sämtlichen Kommunikationswegen und -geräten des Vollmachtgebers erhält, um seine Aufgaben im Sinne des Vollmachtgebers vollumfänglich wahrnehmen zu können.

Konkret bedeutet dies, dass der Bevollmächtigte befugt sein sollte, auf Festnetz- und Mobiltelefone, E-Mail-Konten, Mailboxen sowie sämtliche internetfähigen Geräte wie Computer, Laptops, Tablets oder Smartphones zuzugreifen. Darüber hinaus könnte auch die Berechtigung zur Nutzung und Verwaltung von Online-Diensten – etwa Online-Banking, Benutzerkonten bei Behörden (z. B. Elster), Versicherungen, sozialen Netzwerken oder Cloud-Diensten – in der Vollmacht geregelt werden. Ohne eine klare Regelung kann es in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, da viele Dienstanbieter aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugang gewähren, wenn keine eindeutige Vollmacht vorliegt.

Nur wenn der Bevollmächtigte uneingeschränkten Zugang zu den analogen und digitalen Kommunikationsmitteln sowie zur gesamten eingehenden und ausgehenden Post erhält, kann er rechtzeitig Informationen einholen, Fristen wahren, vertragliche Verpflichtungen erfüllen und etwaige Maßnahmen im Sinne des Vollmachtgebers treffen. Gerade in Notfällen – etwa bei Krankenhausaufenthalten oder plötzlicher Pflegebedürftigkeit – ist eine umfassende Kommunikationsberechtigung entscheidend, um handlungsfähig zu bleiben und den Willen des Vollmachtgebers durchzusetzen.

Besteht die Möglichkeit, dass der Vollmachtgeber Vermögenswerte im Ausland besitzt, sich zeitweise oder dauerhaft im Ausland aufhält oder mit ausländischen Behörden, Banken oder Institutionen in Kontakt tritt, sollte die Vorsorgevollmacht ausdrücklich auch für das Ausland Gültigkeit besitzen – soweit dies rechtlich zulässig ist.

Eine Vorsorgevollmacht sollte ihre Gültigkeit nach dem Ableben des Vollmachtgebers nicht verlieren (= transmortale Vollmacht), damit der Vollmachtnehmer weiterhin handlungsfähig ist. Sie kann ggf. die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich machen oder die Zeit zwischen Ableben und Erbscheinserteilung überbrücken.

Betreuungsverfügung

Die übliche Vorsorgevollmacht enthält für den Fall, dass für den Vollmachtgeber ein Betreuer bestellt werden muss, den Wunsch zur Auswahl dieser Person. Ein Betreuer wird gerichtlich bestellt. Diese Aufgabe kann, wenn der Bevollmächtigte hierzu in der Lage ist, durch diesen übernommen werden. Die Betreuungsverfügung stellt nicht zu 100 % sicher, dass die gewünschte Person auch zum Betreuer bestellt wird, das Gericht soll den Wünschen des Vollmachtgebers jedoch möglichst folgen.

Tanja Roden ist seit mehr als 30 Jahren als Notarfachangestellte tätig, langjähriges aktives Mitglied im Prüfungsausschuss der Schl.-H. RAK, Fachbuchmitautorin des Teilbereichs Notariat einer ReNo-Lehrwerkreihe, schreibt Beiträge für die ReNo-Praxis und hat viel Freude daran, den Berufsschülern der ReNo-Oberstufe alles zu vermitteln, was für deren Abschlussprüfung im Teilbereich Notariat erforderlich ist.

In ihrer Freizeit treibt sie Sport, geht gern in die Sauna und ist Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, der ein Waldjugendgelände unterhält.