Mit dieser Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ändert das BMJV die Vorsorgeregister-Verordnung. § 78a Abs. 1 BNotO-E bestimmt nach wie vor, dass die Bundesnotarkammer als Registerbehörde unter Rechtsaufsicht des BMJV ein automatisiertes elektronisches Register führt, über: Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.

Zeige Beiträge

  • aus den Kategorien:

  • Zurücksetzen »

Zu viel des Guten? – Wenn Organspende-Dokumente sich widersprechen …

Im März 2024 wurde das neue Organspende-Register freigeschaltet. Wer im Todesfall eigene Organe oder eigenes Gewebe spenden will, kann seinen Willen nun einfach digital hinterlegen. Ärzte und Kliniken sind dann schnell im Bilde, ob jemand spendewillig ist. Dieser Beitrag erklärt kurz die Vorteile des neuen Registers und warum es ein Problem sein kann, wenn doppelte bzw. mehrfach aufgesetzte Verfügungen vorliegen.

Grenzüberschreitende Umwandlungen: Notarielle Beurkundung des Umwandlungsplans

Die Beurkundung des Plans erfolgt im Verfahren über die Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG). Für die Beurkundung von Willenserklärungen verlangt § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die physische Anwesenheit der Urkundsbeteiligten und des Notars an einem Ort.

Entwicklung des Umwandlungsrechts

Das Umwandlungsrecht wurde im Jahr 1994 grundlegend reformiert (Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts v. 28.10.1994, BGBl I 1994, S. 3210; hierzu Lutter, in: Lutter, UmwG, Einf. Rn 8 ff.). Ziel des UmwG von 1994 ist es, den Unternehmen ein rechtliches Instrumentarium an die Hand zu geben, Änderungen der Unternehmensstrategie und der Unternehmensstruktur umzusetzen, ohne den kosten- und zeitaufwendigen Weg der Liquidation der bisherigen Gesellschaft und anschließenden Neugründung in der gewünschten Gesellschaftsform gehen zu müssen. In steuerlicher Hinsicht wird im Zusammenspiel mit dem UmwStG eine Buchwertfortführung ermöglicht.

Digitalisierung: Online-Gründung und die Problembereiche

Am 5.7.2021 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht) (ABl L 196 v. 11.7.2019, S. 80) verabschiedet worden (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021, BGBl I 2021, S. 3338). Dieses Gesetz wurde am 15.7.2022 durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie ergänzt.

Telefon-Knigge: Hilfe, ein Mandant ruft an!

Wir alle kennen sie: schwierige Telefonate. Wie überraschende Sommergewitter entladen sie sich ohne Ankündigung und blitzartig in unserem Arbeitsalltag.

Aktuelles im Notariat: Entscheidung OLG Celle 16.04.2024, 20 W 23/24, GbR Grundbuch

Die erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31.12.2023 gem. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBG ist ergangen. Die Besonderheit an der Entscheidung ist, dass das OLG Celle festgestellt hat, dass § 40 GBO keine analoge Anwendung […]