- Redaktion
- Kanzleimanagement, Sonstiges
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Notariat wirft fachliche, organisatorische und datenschutzrechtliche Fragen auf. Im Interview mit Julia Schmidt erläutert Dr. Roland Klaes, Mitglied der Geschäftsführung von C.H.BECK, für welche Arbeitsschritte Beck-Noxtua eingesetzt werden kann, wo die Grenzen des Systems liegen und welche Rolle die Fachinhalte des Deutschen Notarverlags dabei spielen.
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Grundsätze der erbrechtlichen Nachfolge in Einzelunternehmen
- Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug
- Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Ein Einzelunternehmen ist vererblich (vgl. §§ 22, 27 HGB), obwohl es als solches nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs ist. Die Firma selbst ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar und vererblich (§§ 21 ff. HGB). Nicht vererblich ist dagegen die Kaufmannseigenschaft als solche; die prägenden Merkmale müssen in der Person des jeweiligen Inhabers vorliegen (§§ 1 […]
Geschichtlicher Aufriss des deutschen Notariats
- Notarkasse München A.D.Ö.R., Andreas Bosch, Benedikt Strauß
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Der Beruf des Notars blickt auf eine lange Historie zurück. Der Notar, dem lateinischen Wort notarius (= „Schreiber“) entlehnt, war ursprünglich ein Urkunden- und Gerichtsschreiber, der Urkunden und Protokolle verfasste. Das Amt wurde ihm vom Kaiser verliehen. Unter Kaiser Maximilian I. entstand im Jahr 1512 die erste für ganz Deutschland geltende Notariatsverfassung, die Reichsnotarordnung. Diese […]
Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der korrespondierende Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden nach dem Erblasser unberührt.
Urkundssprache und Beteiligung sprachfremder Personen
- Dr. Thorsten Führ, Dr. Philipp Selentin
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Grundsätzlich sind die Urkunden in deutscher Sprache abzufassen (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Das ist zwingendes Recht für Amtsgerichte, Standesämter, Jugendämter und alle anderen Urkundspersonen. Nur der Notar (und die deutschen Konsuln) dürfen die Urkunden auf Verlangen der Beteiligten in einer fremden Sprache errichten. Der Notar soll das aber nur tun, wenn er dieser Sprache hinreichend mächtig ist (§ 5 Abs. 2 BeurkG).
Die Ehe des Unternehmers: Deutschland und Österreich im Vergleich
- Dr. Christof Münch
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Familienrecht
Während Unternehmen im deutschen Recht eine vielfältige Regelung, ja nicht zuletzt im europäischen Kontext geradezu eine Überregulierung erfahren, ist dies für die rechtliche Stellung der Unternehmerinnen und Unternehmer (im Folgenden wird zur leichteren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Alle Darstellungen dieses Beitrags beziehen sich jedoch geschlechterneutral ebenso auf die Unternehmerin (vgl. BGH v. 13.3.2018 […]
Behandlung der Post im Notariat
- Dr. Thorsten Führ, Dr. Philipp Selentin
- Basiswissen Notariat, Kanzleimanagement
Die eingehende Post wird sofort dem Notar vorgelegt. Dem Notarbüro können Sendungen durch die Post oder über ein Gerichtsfach zugehen. In die Fächer bei den Gerichten legen die Gerichte und manchmal auch andere am gleichen Ort ansässige Notare für den Notar bestimmte Schriftsätze, Mitteilungen, Urkunden oder sonstige Sendungen ein. Die Gerichtsfächer müssen regelmäßig nachgesehen werden. […]