Nach ganz herrschender Meinung ist der überlebende Ehegatte darüber hinaus berechtigt, bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2281 ff. BGB analog anzufechten (BGH, Urt. v. 25.5.2016 – IV ZR 205/15, NJW 2016, 2566, 2567). Für das gemeinschaftliche Testament enthält das BGB keine speziellen Anfechtungsregeln, weshalb für die Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente im Grundsatz die §§ 2078 […]

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Kapitalüberführung in die errichtete GmbH in Gründung

Mit dem GmbH-Errichtungsprotokoll wird der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dies kann im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens bereits unter Beteiligung einer einzigen Person, als Gründungsgesellschafterin, wirksam geschehen. Auch mehrere Personen können eine GmbH errichten; die Möglichkeiten der Errichtung durch eine Person und die durch mehrere Personen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 GmbHG.

Die Vorsorgevollmacht – Teil 1

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Vorsorgevollmacht ein Instrument zur Vorbereitung eines (vielleicht unvorhergesehen eintretenden) Notfalls. Wer gibt für mich Erklärungen ab, trifft Entscheidungen und nimmt Handlungen vor, wenn ich es selbst (dauerhaft oder für eine gewisse Zeit) nicht mehr kann, weil ich durch beispielsweise einen Unfall, eine Erkrankung oder altersbedingt vorübergehend das Bewusstsein verloren oder dauerhaft Schaden genommen habe, der mindestens zeitweise zu einer Geschäftsunfähigkeit führt? Hierfür ist die Vorsorgevollmacht vorgesehen.

Notarielle Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 3 GBO

Der Notar hat die zu einer Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen, welche dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO unterliegen, vor ihrer Einreichung beim Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit zu überprüfen (§ 15 GBO Abs. 3 GBO). Diese Prüfungspflicht gilt gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 allerdings dann nicht, wenn die vom Notar an das Grundbuchamt übermittelte Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wurde. Gleiches gilt im Ergebnis für unterschriftsbeglaubigte Vollmachten oder Genehmigungserklärungen, da diese die betreffenden Grundbucherklärungen nicht unmittelbar enthalten.

Tod eines Kommanditisten: die Rechtsfolgen

Mit dem Tod eines Kommanditisten treten naturgemäß Veränderungen bei der KG ein. Folgende Rechtsfolgen sind denkbar: Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt § 177 HGB. Der Kommanditanteil ist grundsätzlich kraft Gesetzes vererblich.

Unwirksamkeit der Beurkundung (§§ 6, 7, 38 BeurkG)

Zur (ganzen oder teilweisen) Unwirksamkeit der Beurkundung kann es nur bei der Beurkundung von Willenserklärungen und der ihnen gleichgestellten Eide oder eidesstattlichen Versicherungen kommen (§§ 6, 7, 38 BeurkG). Mithin sind alle anderen Beurkundungen auch bei einer Verletzung des Mitwirkungsverbots wirksam; jedoch mit einer Ausnahme: Die Beglaubigung der eigenen Unterschrift ist nichtig, da es sich nicht mit dem Begriff der Beglaubigung verträgt, dass Amtsperson und Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, identisch sind.

Der Wandel zum „Echtzeit“-Notariat: Wie digitales Banking im Notariat die Prozesse endlich fließen lässt

Warum Echtzeitzahlungen, digitale Kontoeröffnung und klare Rollen zwischen Reno und Notar den nächsten Entwicklungsschritt im digitalen Notariat markieren – und wie spezialisierte Lösungen wie KanzleiBanking genau dafür gebaut sind.