Die Fortführung einer bisher in einem Personenunternehmen betriebenen Einheit in einer Kapitalgesellschaft lässt sich zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen erreichen.

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Vom unechten VIP bis zum Profi

Die Antwort auf die Frage danach, welche Art von Mandanten denn wohl die am liebsten genommene ist, lautet sicherlich allseits: „Der Pflegeleichte“.

Notarfachangestellte/r Notarfachwirt/in  – der schönste Beruf der Welt

Haben Sie sich mal gefragt, was Sie als Notarfachangestellte/r bzw. Notarfachwirt/in bewirken? Wie bewirken? Was soll ich schon bewirken? Ich entwerfe und wickle Urkunden ab. Was soll man damit denn bewirken? Ich arbeite in einem Büro! Was für außerordentliche Leistungen erbringe ist denn schon? Ich bin doch keine Krankschwester/kein Krankenpfleger oder gar Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Was bewirke ich in dieser Welt denn schon großartig? Ich arbeite meine Akten ab und das war es. Ist dem tatsächlich so? Arbeiten wir nur Akten ab?

Neuerungen bei der Partnerschaftsgesellschaft

Als wesentliche Neuerungen sieht das MoPeG bei der Partnerschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nunmehr u.a. Folgendes vor:

Grunderwerbsteuer – Erbschaftssteuer – Ertragsteuer: Eine Handreichung für die NoFa-Praxis

Notare haben gegenüber Gerichten und Behörden stets steuerliche Beistandspflichten / Anzeigepflichten nach §§ 18 ff. GrEStG, § 34 ErbStG iVm §§ 7 f. ErbStDV und § 54 EStDV zu beachten, ohne hierbei gegen § 18 BNotO zu verstoßen. In der notariellen Praxis allerdings, beim Vollzug, müssen insbesondere Notarfachangestellte und Notarfachwirte hiermit umzugehen wissen.

Das Verwahrungsverzeichnis (§§ 21 ff. NotAktVV)

Das Verwahrungsverzeichnis (VVZ) hat am 01.01.2022 das Verwahrungsbuch, die Anderkontenliste, das Massenbuch, sowie das Namensverzeichnis zum Massenbuch abgelöst. Es wird – wie das UVZ – ausschließlich elektronisch geführt und zentral im Elektronischen Urkundenarchiv mittels des Moduls „Verwahrungsverzeichnis“ in XNP geführt und verwaltet.

Neues zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB n.F.)

Am 01.01.2024 startet das neue Gesellschaftsregister, das – wie beispielsweise auch das Handelsregister – uneingeschränkt öffentlich ist und ausschließlich elektronisch geführt wird. Die Einsicht in das Gesellschaftsregister ist kostenlos.