- Ivon Wandtke-Ossei-Poku
- Erbrecht
Das Urheberrecht gehört im Notariat nicht zu den alltäglich zu bearbeitenden Rechtsbereichen. Es gibt urheberrechtliche Besonderheiten bei der rechtssicheren Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, die bei der notariellen Beurkundung beachtet werden sollten. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Vererbbarkeit von Urheberrechten und die Gestaltung letztwilliger Verfügungen mit urheberrechtlichem Bezug enthält dieser Beitrag Ausführungen zu den Besonderheiten der notariellen Beurkundung.
Zeige Beiträge
Ehevertrag und Verfassungsrecht
- Christof Münch
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Familienrecht
Schutzgebotsfunktion der Grundrechte und das Vertragsrecht Das BVerfG hat die in den letzten Jahrzehnten entwickelte These von der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte (BVerfGE 39, 1 ff. (Reform § 218 StGB); Canaris, AcP 1984, 201 ff.; hierzu C. Münch, in: Festschrift für Hugo J. Hahn, 2007 (Hrsg. Gramlich, Häde, Weber, Zehetner), „Schutzauftrag der Grundrechte und richterliche Inhaltskontrolle […]
Grundsätze der erbrechtlichen Nachfolge in Einzelunternehmen
- Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug
- Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Ein Einzelunternehmen ist vererblich (vgl. §§ 22, 27 HGB), obwohl es als solches nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs ist. Die Firma selbst ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar und vererblich (§§ 21 ff. HGB). Nicht vererblich ist dagegen die Kaufmannseigenschaft als solche; die prägenden Merkmale müssen in der Person des jeweiligen Inhabers vorliegen (§§ 1 […]
Geschichtlicher Aufriss des deutschen Notariats
- Notarkasse München A.D.Ö.R., Andreas Bosch, Benedikt Strauß
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Der Beruf des Notars blickt auf eine lange Historie zurück. Der Notar, dem lateinischen Wort notarius (= „Schreiber“) entlehnt, war ursprünglich ein Urkunden- und Gerichtsschreiber, der Urkunden und Protokolle verfasste. Das Amt wurde ihm vom Kaiser verliehen. Unter Kaiser Maximilian I. entstand im Jahr 1512 die erste für ganz Deutschland geltende Notariatsverfassung, die Reichsnotarordnung. Diese […]
Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der korrespondierende Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden nach dem Erblasser unberührt.
Urkundssprache und Beteiligung sprachfremder Personen
- Dr. Thorsten Führ, Dr. Philipp Selentin
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Grundsätzlich sind die Urkunden in deutscher Sprache abzufassen (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Das ist zwingendes Recht für Amtsgerichte, Standesämter, Jugendämter und alle anderen Urkundspersonen. Nur der Notar (und die deutschen Konsuln) dürfen die Urkunden auf Verlangen der Beteiligten in einer fremden Sprache errichten. Der Notar soll das aber nur tun, wenn er dieser Sprache hinreichend mächtig ist (§ 5 Abs. 2 BeurkG).
Die Ehe des Unternehmers: Deutschland und Österreich im Vergleich
- Dr. Christof Münch
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Familienrecht
Während Unternehmen im deutschen Recht eine vielfältige Regelung, ja nicht zuletzt im europäischen Kontext geradezu eine Überregulierung erfahren, ist dies für die rechtliche Stellung der Unternehmerinnen und Unternehmer (im Folgenden wird zur leichteren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Alle Darstellungen dieses Beitrags beziehen sich jedoch geschlechterneutral ebenso auf die Unternehmerin (vgl. BGH v. 13.3.2018 […]