- André Elsing
- Gebührenrecht/Kostenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Für ausschließlich zulässige Zwecke darf eine GmbH errichtet werden (§ 1 GmbHG); ihre Gründer haben dabei einschlägige Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
a) Erforderlich: Der einzige oder die sämtlichen Gesellschafter unterzeichnen den Gesellschaftsvertrag, § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Das geschieht durch die Beurkundung – der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
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Controlling im Notariat: die optimierte Abrechnungspraxis
- Redaktion
- Basiswissen Notariat
Obwohl der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist, stellt das Notariat natürlich trotzdem ein, wenn auch kein klassisches, Dienstleistungsunternehmen dar. Welche Anforderungen müssen also gegeben sein, um eine möglichst effiziente Abrechnung im Controlling zu ermöglichen?
Wie Sie Ihr Personalmanagement optimal ausrichten, welche Kennzahlen Sie auf dem Schirm haben sollten und noch weiteres erklärt Ihnen Ronja Tietje in diesem Webinarmitschnitt vom 03. Dezember 2024.
Notargebühren: Dienstbarkeiten
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht, Miet- und WEG-Recht
Zu den Dienstbarkeiten zählt die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet.
Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger: Der Wirksamkeitszeitpunkt für die Registeranmeldung
- Redaktion
- Basiswissen Notariat, Gesellschaftsrecht
Der Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und der Übermittlung einer Registeranmeldung darf nicht zu weit auseinanderliegen: In manchen Fällen kann eine zu lange Verweildauer sogar dazu führen, dass der Registerrichter eine erneute Anmeldung erwünscht.
Was Sie alles zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anmeldung im Handels- oder Gesellschaftsregister wissen müssen, erklärt Ihnen Referent Frank Tondorf in diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger“ vom 22. November 2024.
Der Untergang von Dienstbarkeiten beim Heimfall des Erbbaurechts
- Udo Hagemann
- Bau- und Architektenrecht
Bei nahezu allen Bestellungen von Erbbaurechten stellt sich bei einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück die Frage nach einer Absicherung der im Rang zurücktretenden Dienstbarkeit. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG kann das Erbbaurecht nur an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch des mit dem zu belasteten Grundstück bestellt werden. Es kann also keine nachrangige oder gleichrangige Eintragung erfolgen.
Notargebühren: Beratung
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht
Die Gebühren kostenpflichtiger Beratungen des Notars sind in Nr. 24200–24202 KV GNotKG geregelt. Grundsätzlich sind die zu einem oder die innerhalb eines vollendeten Beurkundungs- oder Entwurfsverfahren geleisteten Beratungen mit der Hauptgebühr, also der Gebühr des Beurkundungsverfahrens (oder isolierten Entwurfsverfahrens) abgegolten.
Der Bauträgervertrag (eine Zusammenfassung)
- Tanja Roden
- Bau- und Architektenrecht
Wenn von einem Bauträgervertrag die Rede ist, wird ein einheitlicher Vertrag bezeichnet, in dem neben dem Grundbesitz auch ein ggf. noch nicht errichtetes Bauwerk veräußert wird (§ 650u BGB), der zwingend notariell zu beurkunden ist (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Bauträgervertrag ist eine Mischform aus Kauf- und Werkvertrag.
In der Regel wird in einem solchen Vertrag eine bezugs- oder gebrauchsfertige Wohnung / Gewerbeeinheit veräußert; Abweichungen hiervon sind möglich.